Schadenersatzforderung aus Staatshaftung / Nachweis einer falschen mündlichen Auskunft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 50 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht auf Klage hin als einzige Instanz Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist demnach zuständig zur Beurteilung der von der Klägerin gestützt auf das Haftungsgesetz erhobenen Schadenersatzforderung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.
E. 2 Die Aktiv- und Passivlegitimation der Klägerin bzw. der Beklagten ist unbestrittenermassen gegeben und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.1. Strittig ist, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus Staatshaftung zusteht. Dabei leitet die Klägerin diesen Anspruch aus der von ihr behaupteten und von der Beklagten bestrittenen falschen telefonischen Auskunft vom Juni/Juli 2023 bezüglich Vermögensfreigrenze ab. 3.2. Gemäss § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten rechtswidrig verursachen. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E. 4.2 m.H.). Nach § 3 Abs. 4 Haftungsgesetz haftet der Staat für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. Mai 2015 [820 13 40] E. 4.1). 4.1.1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine falsche Auskunft widerrechtlich ist, sind die gleichen Kriterien zu berücksichtigen wie beim Vertrauensschutz, welcher in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert ist (KGE VV vom 15. Mai 2015 [820 13 40] E. 4.4.2; René Wiederkehr , Die Haftung für falsche behördliche Auskunft, in: Rütsche/Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Bern 2014, S. 70; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherung oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 624). 4.1.2. Das Vertrauen in behördliche Auskünfte und Zusicherungen wird geschützt, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind, die das Bundesgericht in einer etablierten Formel wie folgt umschreibt: (1) Die Behörde handelte in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen; (2) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die recht-suchende Person durfte die Behörde als zuständig betrachten; (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; (4) es wurden Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5) schliesslich dürfen weder die tatsächlichen Grundlagen noch die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung eine Änderung erfahren haben ( Matthias Kradolfer , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 99 zu Art. 9 BV m.w.H.; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 627 ff.; BGE 146 I 105 E. 5.1.1). 4.1.3. Eine schützenswerte Vertrauensgrundlage (erste Voraussetzung) bedingt, dass die angesprochene Behörde sich konkret mit dem Fall der nach Vertrauensschutz suchenden Person befasste und ein bestimmtes Verhalten an den Tag legte, aus dem objektiv auf eine Vertrauensgrundlage geschlossen werden kann. Unspezifische Behördenkontakte verfestigen sich kaum je zu einer Vertrauensgrundlage ( Kradolfer , a.a.O., N 100 zu Art. 9 BV m.w.H.). Somit taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 668 f.). Die Form der Auskunft spielt im Übrigen keine Rolle. Es kann sich um eine mündliche oder schriftliche Information handeln ( Kradolfer , a.a.O., N 100 zu Art. 9 BV m.w.H.). 4.2.1. Im Staatshaftungsrecht gilt der aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 abgeleitete allgemeine Rechtsgrundsatz im öffentlichen Recht, dass diejenige Partei, die aus dem bewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will, die Nachteile der Beweislosigkeit zu tragen hat. Damit ist der Geschädigte beweispflichtig hinsichtlich der haftungsbegründenden Tatsachen (vgl. Jost Gross , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 370; vgl. Felix Uhlmann , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, Rz 180; Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 115; BGE 120 Ib 411 E. 4a; KGE VV vom 9. Mai 2018 [810 17 218] E. 3.3). Abgesehen von Beweiserleichterungen in spezifischen Konstellationen gelangt das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung zur Anwendung (KGE VV vom 3. Juli 2020 [810 17 289] E. 4.3). 4.2.2. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 m.H.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.) 4.2.3. Der Beweis kann durch alle prozessual zulässigen Beweismittel erbracht werden. Nach der insofern strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Beweis misslungen, wenn die Privatperson lediglich eine mündliche und namentliche telefonische Zusicherung oder Auskunft behauptet; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet. Die betroffene Person muss eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Auskunft vorlegen können (Urteile des BGer 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2; 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6; 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist den Privaten zu empfehlen, über eine mündliche Vertrauensgrundlage erstens eine Aktennotiz zu verfassen und sich zweitens zeitnah die behördliche Information bestätigen zu lassen ( Kradolfer , a.a.O., N 86 zu Art. 9 BV m.w.H.). 5.1.1. Strittig ist, ob der Klägerin im Juni bzw. Juli 2023 eine falsche telefonische Auskunft zum Vermögensfreibetrag erteilt wurde. Die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – zu beweisen, dass ihr diese Auskunft erteilt wurde. Den Beweis will sie aufgrund ihrer Behauptung, sie habe zwei Freundinnen kurz nach dem Telefonat vom Juni/Juli 2023 besorgt von der Auskunft der Behörde berichtet, sowie der von der Beklagten anerkannten und von D. mitgehörten falschen telefonischen Auskunft vom 15. November 2023 erbringen. Zudem erklärt der Rechtsvertreter der Klägerin, welcher erst mit Vollmacht vom 24. April 2024 in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert wurde, auch ihm habe die Klägerin vor den Sommerferien 2023 vom Bescheid der Sozialen Dienste, dass der Freibetrag Fr. 2'200.-- betrage, berichtet. In ihren Rechtsschriften an das Kantonsgericht beantragt sie die Parteibefragung und die Befragung der zwei Freundinnen sowie von D. als Zeuginnen bzw. als Auskunftspersonen. 5.1.2. Die Klägerin erklärt in ihrer Klage unter Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 (E. 8.1) und die darin enthaltenden weiteren Hinweise, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkenne, dass auch mündliche Auskünfte unter Umständen Bindungswirkung entfalten könnten. In der Replik vom 15. November 2024 bringt die Klägerin vor, es treffe nicht zu, dass telefonische Auskünfte ausschliesslich schriftlich bestätigt sein müssten, um vertrauensbegründend zu wirken. Selbstverständlich könne die schlichte, durch keinerlei Beweise untermauerte Behauptung, man habe am Telefon eine bestimmte Auskunft erhalten, nicht ausreichend sein. Doch schliesse die Rechtsprechung keineswegs aus, dass der Beweis für den Erhalt und den Gegenstand einer mündlichen Auskunft auch auf eine andere Weise als durch schriftliche Bestätigung erbracht werden könne. Die von der Beklagten angeführte Praxis des Bundesgerichts besage lediglich, dass eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft "kaum" beweistauglich sei. Die erfolgreiche Berufung auf andere Beweismittel – namentlich auf Zeugenaussagen – bleibe damit weiterhin möglich. Auch das Bundesverwaltungsgericht beschränke den Vertrauensschutz nicht strikt auf schriftlich bestätigte Auskünfte. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3581/2022 vom 31. Januar 2024 (E. 7.1) sei die Form der Auskunftserteilung nicht massgeblich. Auch eine mündlich erteilte Auskunft könne nach Auffassung des Gerichts verbindlich sein, wenn sie aufgrund der Umstände geeignet sei, den guten Glauben der betroffenen Person zu wecken. Den Erwägungen sei weiter zu entnehmen, dass mündliche Auskünfte "grundsätzlich" durch schriftliche Unterlagen belegt sein müssten. Die Formulierung dieses Grundsatzes, welche auch in weiteren Urteilen anzutreffen sei, lasse ohne Weiteres Raum für die Anerkennung begründeter Ausnahmen. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, eine Befragung der beiden Zeuginnen erübrige sich, weil diese beim strittigen Telefonat nicht persönlich anwesend gewesen seien und folglich auch nicht aus eigener Wahrnehmung darüber berichten könnten. Diese Betrachtungsweise greife zu kurz. Die Klägerin mache bekanntlich geltend, sie habe den Zeuginnen zeitnah darüber berichtet, dass sie von der Gemeinde die Auskunft erhalten habe, ein Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe entstehe erst ab einem Vermögensstand von höchstens Fr. 2'200.--. Falls die beiden Zeuginnen dies übereinstimmend bestätigen würden, so sei beweiskräftig erstellt, dass das Telefonat zum fraglichen Zeitpunkt stattgefunden habe und die Frage der Klägerin nach der für sie zutreffenden Vermögensfreigrenze entsprechend ihren Angaben gegenüber den Zeuginnen beantwortet worden sei. Im Falle einer gegenteiligen Beweiswürdigung würde der Klägerin unterstellt werden, sie habe den Zeuginnen bewusst eine Lügengeschichte aufgetischt, um damit die Basis für eine spätere Schadenersatzforderung zu schaffen. Eine derartige Annahme sei absurd. 5.1.3. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort aus, dass die Sozialhilfebehörde der Klägerin im Juni oder Juli 2023 die Auskunft erteilt haben soll, dass ein Unterstützungsanspruch erst ab einem Restvermögen von weniger als Fr. 2'200.-- entstehe, sei eine blosse, unbelegte Behauptung. Weder sei belegt, ob das angebliche Telefonat der Klägerin mit der Sozialhilfebehörde überhaupt stattgefunden habe, noch sei belegt, worüber allenfalls gesprochen worden sei. Bei der Sozialhilfebehörde erinnere sich niemand an ein solches Gespräch mit der Klägerin. Die Klägerin selbst erinnere sich nur vage an das Telefonat. Sie könne nicht einmal den Namen der auskunftserteilenden Person oder das genaue Datum des angeblichen Telefonats nennen. Die Klägerin könne weder beweisen, was sie genau gefragt habe, noch, welche Auskunft sie konkret erhalten habe, noch, ob die Auskunft vorbehaltlos erfolgt sei. Sie verfüge auch nicht über schriftliche Unterlagen, welche die angebliche Auskunft der Sozialhilfebehörde vom Juni oder Juli 2023 bestätigen könnten. Abgesehen davon habe die Klägerin im Mai 2024 noch behauptet, sie habe von der Sozialhilfebehörde zur Antwort erhalten, dass ein Unterstützungsanspruch erst ab einem Restvermögen von weniger als ca. Fr. 2'500.-- entstehe. Und im Juni 2024 habe die Klägerin noch behauptet, dass sie mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste gesprochen habe. Die Tatsache, dass die Klägerin zuerst behaupte, man habe ihr telefonisch eine Vermögensfreigrenze von Fr. 2'500.-- genannt, später aber behauptet, man habe ihr eine Vermögensfreigrenze von Fr. 2'200.-- genannt, mache ihre Behauptung nicht glaubhafter. Auch scheine die Klägerin nicht zu wissen, wo sie angerufen habe. Vorliegend scheitere der Anspruch der Klägerin bereits an der fehlenden Vertrauensgrundlage bzw. an der unbewiesenen telefonischen Auskunft; denn, ob das angebliche Telefongespräch der Klägerin mit der Sozialhilfebehörde im Juni oder Juli 2023 stattgefunden habe oder worüber allenfalls gesprochen worden sei, sei nicht belegt. Die Beklagte bringt weiter vor, nach Ansicht der Klägerin seien die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Gemeinde gemäss § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 verpflichtet gewesen, sich nach ihrem Alter zu erkundigen oder darauf hinzuweisen, dass für Personen ab dem 55. Altersjahr eine deutlich höhere Vermögensfreigrenze als für jüngere Personen gelte. Ob die Sozialen Dienste verpflichtet gewesen wären, den Sachverhalt genauer zu erforschen und die Klägerin über die Relevanz des Alters bei der Vermögensfreigrenze aufzuklären, könne hier offenbleiben, denn weder sei belegt, ob im Juni oder Juli 2023 ein Telefonat mit den Sozialen Diensten stattgefunden habe, noch, worum es dabei gegangen sei. 5.2.1. Soweit die Klägerin in ihrer Klage unter Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 (E. 8.1) sowie auf BGE 120 V 445 E. 4c und auf BGE 91 I 133 E. 4b erklärt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkenne, dass auch mündliche Auskünfte unter Umständen Bindungswirkung entfalten könnten, ist dem beizupflichten. Jedoch unterscheiden sich die Sachverhalte in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden, wie zu zeigen sein wird, wesentlich vom vorliegenden Fall. 5.2.2. Im von der Klägerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 (E. 8.1) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich zwei Schreiben der Steuerverwaltung an den Steuerpflichtigen über die Gewinnermittlungsmethoden in einer für den Vertrauensschutz genügenden Weise auf eine konkrete Angelegenheit der Beschwerdeführerinnen bezogen hätten. Das Bundesgericht führte aus, dass ein Vertrauensschutz auf der Grundlage der zwei Schreiben grundsätzlich nicht voraussetze, dass darin der Sachverhalt direkt oder mittels Verweisung auf ein anderes Schriftstück umfassend festgehalten sei, da die Form der Auskunftserteilung für die Eignung einer Auskunft als Vertrauensgrundlage nicht massgeblich sei; selbst eine mündliche Auskunft könne unter Umständen Bindungswirkung entfalten. Im Übrigen habe die für die Auskunftserteilung zuständige kantonale Behörde bezeichnenderweise nicht geltend gemacht, sie habe nicht gewusst, worum es gehe, bzw. man habe ihr den Sachverhalt nicht vollständig vorgelegt. 5.2.3. In BGE 120 V 445 E. 4c hielt das Bundesgericht fest, die Pflicht zur Auskunftserteilung über die Austrittsleistungen gehöre bei Auflösung des Anschlussvertrages zu den vertraglichen Nebenpflichten der Staatlichen Pensionskasse Solothurn (PKS). Eine Verletzung dieser Pflicht stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, das unter Umständen eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehe. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht und vorab zu prüfen sei, ob den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Geschäftsleiter-Stellvertreters der PKS, insbesondere seinem Schreiben vom 20. März 1992, die Bedeutung einer Zusicherung im Sinne eines die Vertragslage klärenden verbindlichen Leistungsversprechens zukomme. Diese Frage beurteile sich aufgrund des Vertrauensprinzips, wonach das Verhalten einer Vertragspartei so zu gelten habe, wie es von der anderen Vertragspartei nach Treu und Glauben, in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt, habe verstanden werden dürfen und müssen. Das Bundesgericht schützte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, in den drei Schreiben der PKS an die Einwohnergemeinde könne keine Zusicherung von Austrittsleistungen nach Massgabe des Freizügigkeitsabkommens erblickt werden. Vielmehr sei der Einwohnergemeinde vorzuhalten, sie hätte aufgrund der auch sie treffenden Sorgfaltspflicht, in Anbetracht von Abfolge und Inhalt der Korrespondenz, bei der PKS durch Rückfrage die Verhältnisse klären sollen. 5.2.4. In BGE 91 I 133 E. 4b ging es darum, ob im Zusammenhang mit Steueramnestie stehende Zusicherungen der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, welche diese an öffentlichen Versammlungen, an denen die kantonale Steuerverwaltung die Bürger über Voraussetzungen und Wirkungen der Steueramnestie aufklärte, und in einem Zirkularschreiben an die Steuerpflichtigen sowie an einer auf Wunsch des kantonalen Gewerbeverbandes stattgefundenen Konferenz gemacht hatte, als Vertrauensgrundlage dienen konnten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich die Steuerpflichtigen in guten Treuen auf die Auskünfte hätten verlassen dürfen, die von der zuständigen Behörde wiederholt erteilt und von keiner Seite dementiert worden seien. 5.2.5. Wie die Ausführungen zu diesen drei Bundesgerichtsentscheiden, in denen ausgeführt wurde, dass auch mündliche Auskünfte unter Umständen Bindungswirkung entfalten könnten, zeigen, lagen immer (zusätzlich) schriftliche Auskünfte vor, die nach einer Befassung mit dem konkreten Fall erfolgt waren, oder es lag ein Zirkularschreiben der zuständigen Behörde vor. Die (allfälligen) mündlichen Auskünfte wurden zusätzlich zu und im Zusammenhang mit den schriftlichen Auskünften erteilt. Des Weiteren waren diese mündlichen Auskünfte nach eingehender Befassung der strittigen Angelegenheit und/oder gegenüber einer grossen Anzahl Personen erfolgt. Bei keinem der genannten Bundesgerichtsentscheide lag nur eine gegenüber einer Person behauptete erteilte mündliche Auskunft vor. Damit ist daran festzuhalten, dass sich eine lediglich behauptete mündliche und namentlich telefonische Zusicherung oder Auskunft praxisgemäss von vornherein kaum als Vertrauensgrundlage eignet. 5.3. Die Klägerin macht weiter geltend, auch das Bundesverwaltungsgericht beschränke den Vertrauensschutz nicht strikt auf schriftlich bestätigte Auskünfte. So sei gemäss seinem Urteil A-3581/2022 vom 31. Januar 2024 (E. 7.1) die Form der Auskunftserteilung nicht massgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht führt im genannten Urteil – wie von der Klägerin zitiert – aus, dass die Form der Auskunftserteilung nicht massgeblich sei und auch eine mündliche Auskunft verbindlich sein könne, wenn sie aufgrund der Umstände geeignet sei, den guten Glauben des Betroffenen zu erwecken. Jedoch ergänzt auch das Bundesverwaltungsgericht diese Aussage damit, dass eine mündliche Auskunft grundsätzlich durch schriftliche Unterlagen belegt werden können müsse und es beispielsweise verlangt werde, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen wolle, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lasse. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht auch im genannten Fall zum Schluss gekommen, dass eine Zusicherung des Vorgesetzten oder der Rechtskonsulentin der Vorinstanz nicht nachgewiesen sei und sich die Beschwerdeführerin auch mangels einer Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. 5.4. Die obigen Darlegungen erhellen, dass es praxisgemäss fast ausgeschlossen ist, dass allein eine mündliche Auskunft als Vertrauensgrundlage dienen kann. 5.5.1. Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass sie zwei Freundinnen vom Telefonat und deren Inhalt berichtet habe und sie überdies im November 2023 die gleiche falsche Aussage erhalten habe. Diese Umstände würden dazu führen, dass hier ein Fall einer begründeten Ausnahme vom Grundsatz, dass eine mündliche Auskunft kaum als Vertrauensgrundlage dienen könne, vorliege. 5.5.2. Das Gerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 6. Januar 2025 den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die Abnahme der beantragten mündlichen Beweise abgewiesen. Das Gerichtspräsidium führt aus, der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei nicht rechtzeitig gestellt worden und der aus der EMRK fliessende Anspruch sei verwirkt. Der Entscheid über die Durchführung einer Parteiverhandlung liege im Ermessen der präsidierenden Person. Im vorliegenden Fall erscheine eine Parteiverhandlung entbehrlich. Eine Parteiverhandlung sei auch nicht zur Abnahme von zusätzlichen Beweisen erforderlich. Insbesondere wäre von einem Parteiverhör kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Das Gerichtspräsidium hält in der Verfügung fest, die Schilderungen in der Klageschrift über die wahrscheinlich im Juni 2023 bei den Sozialen Diensten eingeholte telefonische Auskunft würden lebensnah und glaubhaft erscheinen. Wie die Klägerin selber einräume, könne sie sich – aus verständlichen Gründen – nicht mehr an die Einzelheiten der Konversation im Juni 2023 erinnern. Es sei sodann nicht ernsthaft anzuzweifeln, dass die Klägerin in geschäftlichen Dingen sowie im Umgang mit Behörden völlig unerfahren sei. Aus einer Parteibefragung würde deswegen kein relevanter Informationsgewinn resultieren. Dass die Klägerin mit zwei Freundinnen zeitnah über das Telefonat gesprochen habe, sei sodann plausibel und könne für die Beweiswürdigung als wahr unterstellt werden. Der genaue Zeitpunkt dieser Gespräche sei voraussichtlich nicht entscheidrelevant. Es sei sowieso nicht zu erwarten, dass die Beweispersonen die betreffenden Unterhaltungen zeitlich auf den Tag genau einordnen könnten. Was den Inhalt der streitgegenständlichen Auskunft angehe, könnten die angebotenen Zeuginnen des Weiteren ohnehin bloss Aussagen vom Hörensagen machen. Werde davon ausgegangen, dass die Freundinnen den in der Klage behaupteten Sachverhalt im Rahmen einer gerichtlichen Befragung bestätigen würden, könne auf deren Einvernahme verzichtet werden. Bezüglich der später eingeholten Auskunft anerkenne die Beklagte ausdrücklich, dass sich die Klägerin am 15. November 2023 telefonisch bei den Sozialen Dienste gemeldet habe und dieser mitgeteilt worden sei, dass die Vermögensfreigrenze für Sozialhilfe bei Fr. 2'200.-- liege. Eine diesbezügliche Beweisabnahme erübrige sich bereits aus diesem Grund. Die von der Klägerin vorliegend genannten Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen könnten – wie das Gerichtspräsidium ausführt – lediglich wiederholen, was die Klägerin erzählt hat. Über den effektiven Inhalt des Telefongesprächs könnten auch sie hingegen keine Angaben machen, weswegen ihre Aussagen keinen Beweis über die geltend gemachte falsche Auskunft am Telefon erbringen könnten. Aus diesen Gründen wurden die genannten Beweisanträge zu Recht abgewiesen. 5.6.1. Die Höhe des Vermögensfreibetrags gemäss § 16 Abs. 2 SHV ist abhängig von der Anzahl unterstützter Personen (Fr. 2'200.-- bis Fr. 5'300.--) und nach dem am 1. April 2023 eingefügten und in Kraft getretenen § 16 Abs. 2 bis SHV davon, ob das Alter von 55 Jahren erreicht ist, wobei hier relevant ist, ob Einzelpersonen (Freibetrag: Fr. 25'000.--) oder Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften (Freibetrag: Fr. 50'000.--) betroffen sind. Weiter wird der Vermögensfreibetrag nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt (Abs. 4). Schliesslich gelten als Vermögensfreibeträge unabhängig von Abs. 2-4 ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen (Abs. 5). 5.6.2. Die Angabe eines Vermögensfreibetrages von Fr. 2'200.-- bezieht sich auf eine unterstützte Person unter 55 Jahren, deren Vermögen weder aus Genugtuungen noch aus Integritätsentschädigungen stammt. Die Klägerin macht gar nicht geltend, dass sie ihre Ansprechperson über ihr Alter und über die Herkunft ihres Vermögens informiert hat. Vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen unmissverständlich, dass sie ihre Ansprechperson über diese Umstände nicht in Kenntnis gesetzt hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe eingewendet, es müsse ihr doch eine bescheidene Reserve für die Zeit zwischen der Anmeldung und dem tatsächlichen Beginn der Unterstützung verbleiben. Auch dies unterstreiche, dass sie sich nach konkreten, für ihre Person geltenden Bedingungen erkundigt habe. Die Auskunft erteilende Person habe trotz dieses Einwandes darauf beharrt, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe erst nach Erreichen der besagten (unzutreffenden) Freigrenze gegeben sei. 5.6.3. Wie oben ausgeführt, hat das Bundesgericht für mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage grundsätzlich nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Welche Angaben die Klägerin telefonisch gemacht hat, ob die Auskunft erteilende Person ihr eine vorbehaltlose Antwort erteilt hat oder den Vorbehalt angebracht hat, dass eine verbindliche Aussage jedoch erst nach Vorliegen eines schriftlichen Gesuchs erteilt werden könne, ob der Einwand der Reserven von der Klägerin vorgebracht wurde, ist im Sinne von Art. 8 ZGB nicht rechtsgenüglich bewiesen. Selbst wenn die Klägerin beweisen könnte, dass das Telefonat stattgefunden hat, konnte sie keinen strikten Beweis für die falsche Auskunft erbringen. Ebenso wenig konnte sie den Beweis erbringen, dass nicht andere denkbare Möglichkeiten, wie beispielsweise eine Auskunftserteilung unter Vorbehalt, vernünftigerweise in Betracht kommen. Auch die allfällige mit der Behauptung der Klägerin gleichlautende Aussage der genannten zwei Freundinnen ändert nichts daran, da diese nur wiederholen können, was die Klägerin ihnen erzählt hat. Den genauen Inhalt des Telefongesprächs können sie nicht wiedergeben. Am mangelnden Beweis ändert auch die in § 4 Abs. 2 SHG statuierte und von der Klägerin genannte fachgerechte Beratungspflicht der zuständigen Gemeinde nichts. Der Klägerin ist insoweit zu folgen, dass die anerkannte zweite falsche Auskunft die Glaubwürdigkeit der klägerischen Darstellung bezüglich des ersten Gesprächsverlaufs, nämlich dass die angerufene Mitarbeiterin einzig den Betrag von Fr. 2'200.--genannt habe, ohne nach den persönlichen Verhältnissen der Klägerin (Alter und Zivilstand) zu fragen, bekräftigt. Dennoch vermag die von der Beklagten anerkannte falsche bzw. undifferenzierte Auskunft zum Vermögensfreibetrag im späteren Telefonat vom 15. November 2023 keine frühere falsche Auskunft im Telefonat vom Juni / Juli 2023 im Sinne von Art. 8 ZGB zu beweisen, zumal auch nicht bekannt ist, ob die von der Klägerin kontaktierte Auskunftsperson beide Male dieselbe war, und die Auskunft anlässlich des zweiten Telefonats keine sicheren Schlüsse über den genauen Inhalt des ersten Telefonats erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist auch der klägerische Antrag, D. als Zeugin bzw. Auskunftsperson zu befragen, zu Recht abgewiesen worden. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass vorliegend keine Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der Regel, dass eine lediglich behauptete mündliche Auskunft keine Bindungswirkung entfalten kann, rechtfertigt. 5.6.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin der Beweis im gemäss Art. 8 ZGB geforderten Mass, ihr sei eine falsche telefonische Auskunft im Juni/Juli 2023 erteilt worden, nicht gelungen ist. Im Übrigen ist fraglich, inwieweit eine telefonische Auskunft als Vertrauensgrundlage taugt. Damit liegt keine schadenersatzbegründende Vertrauensgrundlage vor. Da die Klägerin den Beweis, ihr sei eine falsche Auskunft erteilt worden, nicht erbracht hat, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten.
E. 6 Die falsche telefonische Auskunft der Sozialen Dienste vom 15. November 2023 hat auf das Vermögen der Klägerin keine negativen Auswirkungen, da die Sozialen Dienste ihr unbestrittenermassen gleichentags eine Checkliste für die Anmeldung zum Sozialhilfebezug zugesandt haben, worauf die Klägerin am 24. November 2023 ein schriftliches Unterstützungsgesuch gestellt hat und seit dem 24. November 2023 Sozialhilfe bezieht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 7.2. Die Klägerin beantragte beim Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Gemäss Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 8. März 2024 wird der Klägerin eine Unterstützung von monatlich Fr. 3'285.65 ausgerichtet. Die Mittellosigkeit der Klägerin gemäss § 22 VPO kann somit ohne Weiteres bejaht werden. Die Klage kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind der Gerichtskasse zu überbinden. Der nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Anwalt der Klägerin stellte zu Recht keinen Antrag auf Erteilung einer Parteientschädigung. 7.3. Die Klägerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Klägerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Februar 2025 (820 24 212) Staatshaftung Schadenersatzforderung aus Staatshaftung / Nachweis einer falschen mündlichen Auskunft Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A. , Klägerin, vertreten durch B. gegen Einwohnergemeinde C. , Beklagte Betreff Schadenersatzforderung aus Staatshaftung A. A. , geboren am XX.XX.1960, bezieht seit Jahrzehnten eine ganze IV-Rente. Ihre Anträge auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) wurden wegen der Anrechnung eines Verzichtsvermögens mehrmals abgelehnt. Seit dem Wegfall der Alimentenzahlungen ihres Ex-Ehemannes per Mitte 2019 stellte die IV-Rente ihre einzige Einnahmequelle dar, weshalb sie sukzessive ihr Freizügigkeitsguthaben aufgezehrt hat. Mit Verfügung vom 8. März 2024 sprach die Sozialhilfebehörde der Gemeinde C. (Sozialhilfebehörde) A. rückwirkend Sozialhilfeleistungen ab 1. Januar 2024 zu. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 stellte A. , nachfolgend immer vertreten durch B. , bei der Einwohnergemeinde C. (Gemeinde) das Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung gemäss § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008 und stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 20'952.30. Sie machte geltend, circa im Mai 2023 habe sich abgezeichnet, dass ihr Freizügigkeitsguthaben in absehbarer Zeit vollständig aufgebraucht und somit eine Unterstützung durch die Sozialhilfe unumgänglich sein werde. Sie habe sich deshalb im Juni oder spätestens anfangs Juli 2023 telefonisch bei der Sozialhilfebehörde erkundigt, ab welchem Vermögensstand Sozialhilfeleistungen gewährt würden, und habe die Antwort erhalten, ein Unterstützungsanspruch entstehe erst ab einem Restvermögen von weniger als Fr. 2'200.--. Eine zweite Nachfrage bei der Behörde im November 2023 sei wiederum gleichlautend beantwortet worden. In der Folge habe sie dann bei einem Vermögensstand von knapp Fr. 2'300.-- ein Unterstützungsgesuch gestellt. Die Auskünfte betreffend Restvermögen seien zweifellos falsch, da gemäss § 16 Abs. 2 bis der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 (eingefügt mit Wirkung ab 1. April 2023) die Vermögensfreigrenze für Personen ab 55 Jahren bei Fr. 25'000.--liege. Hätte sie im Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Behörde die zutreffende Antwort erhalten, hätte sie sofort ein Unterstützungsgesuch gestellt und wäre ab diesem Zeitpunkt unterstützt worden. Folglich hätte sie ihr per Mitte Juli 2023 bestehendes Bankguthaben von Fr. 19'806.50 nicht für den Lebensunterhalt verbrauchen müssen, womit ihr zu Beginn des Jahres 2024 noch ein freies Vermögen von Fr. 20'952.30 zur Verfügung gestanden hätte. Auf diesen Betrag belaufe sich der Schaden, den sie durch die falsche Auskunft und die daraus resultierende verspätete Unterstützungsanmeldung erlitten habe. In der ergänzenden Begründung vom 10. Juni 2024 reduzierte sie den Schadenersatzbetrag auf Fr. 16'952.30. C. Die Einigungsverhandlung vom 21. Juni 2024 verlief erfolgslos. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 sprach die Sozialhilfebehörde A. rückwirkend für den Zeitraum vom 24. November 2023 bis 31. Dezember 2023 Sozialhilfeleistungen zu. E. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erhob A. beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Gemeinde. Sie stellte die Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 16'952.30 zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 16. September 2023 zu bezahlen. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; unter ordentlicher Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Begehren, es sei ihr nach Eingang der Klagantwort eine angemessene Frist zur Einreichung einer Replik einzuräumen. In der Rechtsschrift führte sie unter anderem aus, es seien als Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen zwei Freundinnen von ihr zu befragen, denen sie kurz nach dem Telefonat vom Juni/Juli 2023 von der Auskunft der Behörde besorgt berichtet habe, sowie D. , Sozialdienst der Klinik E. , da diese das Telefonat vom November 2023 mitgehört habe. Des Weiteren seien die Parteien zu befragen. F. Die Gemeinde beantragte in ihrer Klagantwort vom 4. November 2024, es sei die Klage abzuweisen. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass es sich bei der Behauptung der Klägerin, sie habe im Juni oder Juli 2023 von der Sozialhilfebehörde eine falsche Information erhalten, um eine blosse, unbelegte Behauptung handle. Am 15. November 2023 habe sich die Klägerin tatsächlich telefonisch beim Sekretariat der Sozialen Dienste und Gesundheit der Gemeinde C. (Soziale Dienste) gemeldet. Dabei habe sie nachgefragt, ab welchem Vermögensstand Sozialhilfeleistungen gewährt würden. Eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste habe der Klägerin mitgeteilt, dass die Vermögensfreigrenze für Sozialhilfe bei Fr. 2'200.-- liege. Damit die Klägerin umgehend ein Unterstützungsgesuch habe stellen können, sei ihr am gleichen Tag eine Checkliste für die Anmeldung zum Sozialhilfebezug zugesandt worden. Am 24. November 2023 habe die Klägerin ein schriftliches und unterschriebenes Unterstützungsgesuch eingereicht. Mit Verfügungen vom 8. März 2024 und vom 24. November 2023 seien der Klägerin ab 24. November 2023 Sozialhilfeleistungen zugesprochen worden. Die telefonische Auskunft der Sozialen Dienste vom 15. November 2023 sei irrelevant und habe auf das Vermögen der Klägerin keine negativen Auswirkungen gehabt, weil diese bereits ab Einreichung des Unterstützungsgesuchs am 24. November 2023 Sozialhilfe beziehe. Selbst wenn die Klägerin im Juni/Juli 2023 eine falsche Auskunft erhalten und sie sich bereits im Juli 2023 für den Sozialhilfebezug angemeldet hätte, hätte sie bis zur tatsächlichen Anmeldung am 24. November 2023 materielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 5'285.15 erhalten, womit sich ein allfälliger Schaden demzufolge lediglich auf diesen Betrag, also auf die entgangenen Sozialhilfeleistungen, belaufe. G. Die Klägerin replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 15. November 2024. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 überwies das Gerichtspräsidium den Fall zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung an die Kammer. I. Mit am 23. Dezember 2024 beim Kantonsgericht eingegangener Eingabe stellte die Klägerin einen förmlichen Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung. Sie machte geltend, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 habe sie grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem angerufenen Gericht. J. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies das Gerichtspräsidium den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie ihre Beweisanträge auf mündliche Parteibefragung und die Einvernahme diverser Zeuginnen und Auskunftspersonen ab. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht auf Klage hin als einzige Instanz Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist demnach zuständig zur Beurteilung der von der Klägerin gestützt auf das Haftungsgesetz erhobenen Schadenersatzforderung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2. Die Aktiv- und Passivlegitimation der Klägerin bzw. der Beklagten ist unbestrittenermassen gegeben und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.1. Strittig ist, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus Staatshaftung zusteht. Dabei leitet die Klägerin diesen Anspruch aus der von ihr behaupteten und von der Beklagten bestrittenen falschen telefonischen Auskunft vom Juni/Juli 2023 bezüglich Vermögensfreigrenze ab. 3.2. Gemäss § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten rechtswidrig verursachen. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E. 4.2 m.H.). Nach § 3 Abs. 4 Haftungsgesetz haftet der Staat für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. Mai 2015 [820 13 40] E. 4.1). 4.1.1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine falsche Auskunft widerrechtlich ist, sind die gleichen Kriterien zu berücksichtigen wie beim Vertrauensschutz, welcher in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert ist (KGE VV vom 15. Mai 2015 [820 13 40] E. 4.4.2; René Wiederkehr , Die Haftung für falsche behördliche Auskunft, in: Rütsche/Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Bern 2014, S. 70; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherung oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 624). 4.1.2. Das Vertrauen in behördliche Auskünfte und Zusicherungen wird geschützt, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind, die das Bundesgericht in einer etablierten Formel wie folgt umschreibt: (1) Die Behörde handelte in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen; (2) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die recht-suchende Person durfte die Behörde als zuständig betrachten; (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; (4) es wurden Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5) schliesslich dürfen weder die tatsächlichen Grundlagen noch die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung eine Änderung erfahren haben ( Matthias Kradolfer , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 99 zu Art. 9 BV m.w.H.; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 627 ff.; BGE 146 I 105 E. 5.1.1). 4.1.3. Eine schützenswerte Vertrauensgrundlage (erste Voraussetzung) bedingt, dass die angesprochene Behörde sich konkret mit dem Fall der nach Vertrauensschutz suchenden Person befasste und ein bestimmtes Verhalten an den Tag legte, aus dem objektiv auf eine Vertrauensgrundlage geschlossen werden kann. Unspezifische Behördenkontakte verfestigen sich kaum je zu einer Vertrauensgrundlage ( Kradolfer , a.a.O., N 100 zu Art. 9 BV m.w.H.). Somit taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 668 f.). Die Form der Auskunft spielt im Übrigen keine Rolle. Es kann sich um eine mündliche oder schriftliche Information handeln ( Kradolfer , a.a.O., N 100 zu Art. 9 BV m.w.H.). 4.2.1. Im Staatshaftungsrecht gilt der aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 abgeleitete allgemeine Rechtsgrundsatz im öffentlichen Recht, dass diejenige Partei, die aus dem bewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will, die Nachteile der Beweislosigkeit zu tragen hat. Damit ist der Geschädigte beweispflichtig hinsichtlich der haftungsbegründenden Tatsachen (vgl. Jost Gross , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 370; vgl. Felix Uhlmann , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, Rz 180; Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 115; BGE 120 Ib 411 E. 4a; KGE VV vom 9. Mai 2018 [810 17 218] E. 3.3). Abgesehen von Beweiserleichterungen in spezifischen Konstellationen gelangt das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung zur Anwendung (KGE VV vom 3. Juli 2020 [810 17 289] E. 4.3). 4.2.2. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 m.H.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.) 4.2.3. Der Beweis kann durch alle prozessual zulässigen Beweismittel erbracht werden. Nach der insofern strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Beweis misslungen, wenn die Privatperson lediglich eine mündliche und namentliche telefonische Zusicherung oder Auskunft behauptet; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet. Die betroffene Person muss eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Auskunft vorlegen können (Urteile des BGer 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2; 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6; 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist den Privaten zu empfehlen, über eine mündliche Vertrauensgrundlage erstens eine Aktennotiz zu verfassen und sich zweitens zeitnah die behördliche Information bestätigen zu lassen ( Kradolfer , a.a.O., N 86 zu Art. 9 BV m.w.H.). 5.1.1. Strittig ist, ob der Klägerin im Juni bzw. Juli 2023 eine falsche telefonische Auskunft zum Vermögensfreibetrag erteilt wurde. Die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – zu beweisen, dass ihr diese Auskunft erteilt wurde. Den Beweis will sie aufgrund ihrer Behauptung, sie habe zwei Freundinnen kurz nach dem Telefonat vom Juni/Juli 2023 besorgt von der Auskunft der Behörde berichtet, sowie der von der Beklagten anerkannten und von D. mitgehörten falschen telefonischen Auskunft vom 15. November 2023 erbringen. Zudem erklärt der Rechtsvertreter der Klägerin, welcher erst mit Vollmacht vom 24. April 2024 in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert wurde, auch ihm habe die Klägerin vor den Sommerferien 2023 vom Bescheid der Sozialen Dienste, dass der Freibetrag Fr. 2'200.-- betrage, berichtet. In ihren Rechtsschriften an das Kantonsgericht beantragt sie die Parteibefragung und die Befragung der zwei Freundinnen sowie von D. als Zeuginnen bzw. als Auskunftspersonen. 5.1.2. Die Klägerin erklärt in ihrer Klage unter Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 (E. 8.1) und die darin enthaltenden weiteren Hinweise, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkenne, dass auch mündliche Auskünfte unter Umständen Bindungswirkung entfalten könnten. In der Replik vom 15. November 2024 bringt die Klägerin vor, es treffe nicht zu, dass telefonische Auskünfte ausschliesslich schriftlich bestätigt sein müssten, um vertrauensbegründend zu wirken. Selbstverständlich könne die schlichte, durch keinerlei Beweise untermauerte Behauptung, man habe am Telefon eine bestimmte Auskunft erhalten, nicht ausreichend sein. Doch schliesse die Rechtsprechung keineswegs aus, dass der Beweis für den Erhalt und den Gegenstand einer mündlichen Auskunft auch auf eine andere Weise als durch schriftliche Bestätigung erbracht werden könne. Die von der Beklagten angeführte Praxis des Bundesgerichts besage lediglich, dass eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft "kaum" beweistauglich sei. Die erfolgreiche Berufung auf andere Beweismittel – namentlich auf Zeugenaussagen – bleibe damit weiterhin möglich. Auch das Bundesverwaltungsgericht beschränke den Vertrauensschutz nicht strikt auf schriftlich bestätigte Auskünfte. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3581/2022 vom 31. Januar 2024 (E. 7.1) sei die Form der Auskunftserteilung nicht massgeblich. Auch eine mündlich erteilte Auskunft könne nach Auffassung des Gerichts verbindlich sein, wenn sie aufgrund der Umstände geeignet sei, den guten Glauben der betroffenen Person zu wecken. Den Erwägungen sei weiter zu entnehmen, dass mündliche Auskünfte "grundsätzlich" durch schriftliche Unterlagen belegt sein müssten. Die Formulierung dieses Grundsatzes, welche auch in weiteren Urteilen anzutreffen sei, lasse ohne Weiteres Raum für die Anerkennung begründeter Ausnahmen. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, eine Befragung der beiden Zeuginnen erübrige sich, weil diese beim strittigen Telefonat nicht persönlich anwesend gewesen seien und folglich auch nicht aus eigener Wahrnehmung darüber berichten könnten. Diese Betrachtungsweise greife zu kurz. Die Klägerin mache bekanntlich geltend, sie habe den Zeuginnen zeitnah darüber berichtet, dass sie von der Gemeinde die Auskunft erhalten habe, ein Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe entstehe erst ab einem Vermögensstand von höchstens Fr. 2'200.--. Falls die beiden Zeuginnen dies übereinstimmend bestätigen würden, so sei beweiskräftig erstellt, dass das Telefonat zum fraglichen Zeitpunkt stattgefunden habe und die Frage der Klägerin nach der für sie zutreffenden Vermögensfreigrenze entsprechend ihren Angaben gegenüber den Zeuginnen beantwortet worden sei. Im Falle einer gegenteiligen Beweiswürdigung würde der Klägerin unterstellt werden, sie habe den Zeuginnen bewusst eine Lügengeschichte aufgetischt, um damit die Basis für eine spätere Schadenersatzforderung zu schaffen. Eine derartige Annahme sei absurd. 5.1.3. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort aus, dass die Sozialhilfebehörde der Klägerin im Juni oder Juli 2023 die Auskunft erteilt haben soll, dass ein Unterstützungsanspruch erst ab einem Restvermögen von weniger als Fr. 2'200.-- entstehe, sei eine blosse, unbelegte Behauptung. Weder sei belegt, ob das angebliche Telefonat der Klägerin mit der Sozialhilfebehörde überhaupt stattgefunden habe, noch sei belegt, worüber allenfalls gesprochen worden sei. Bei der Sozialhilfebehörde erinnere sich niemand an ein solches Gespräch mit der Klägerin. Die Klägerin selbst erinnere sich nur vage an das Telefonat. Sie könne nicht einmal den Namen der auskunftserteilenden Person oder das genaue Datum des angeblichen Telefonats nennen. Die Klägerin könne weder beweisen, was sie genau gefragt habe, noch, welche Auskunft sie konkret erhalten habe, noch, ob die Auskunft vorbehaltlos erfolgt sei. Sie verfüge auch nicht über schriftliche Unterlagen, welche die angebliche Auskunft der Sozialhilfebehörde vom Juni oder Juli 2023 bestätigen könnten. Abgesehen davon habe die Klägerin im Mai 2024 noch behauptet, sie habe von der Sozialhilfebehörde zur Antwort erhalten, dass ein Unterstützungsanspruch erst ab einem Restvermögen von weniger als ca. Fr. 2'500.-- entstehe. Und im Juni 2024 habe die Klägerin noch behauptet, dass sie mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste gesprochen habe. Die Tatsache, dass die Klägerin zuerst behaupte, man habe ihr telefonisch eine Vermögensfreigrenze von Fr. 2'500.-- genannt, später aber behauptet, man habe ihr eine Vermögensfreigrenze von Fr. 2'200.-- genannt, mache ihre Behauptung nicht glaubhafter. Auch scheine die Klägerin nicht zu wissen, wo sie angerufen habe. Vorliegend scheitere der Anspruch der Klägerin bereits an der fehlenden Vertrauensgrundlage bzw. an der unbewiesenen telefonischen Auskunft; denn, ob das angebliche Telefongespräch der Klägerin mit der Sozialhilfebehörde im Juni oder Juli 2023 stattgefunden habe oder worüber allenfalls gesprochen worden sei, sei nicht belegt. Die Beklagte bringt weiter vor, nach Ansicht der Klägerin seien die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Gemeinde gemäss § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 verpflichtet gewesen, sich nach ihrem Alter zu erkundigen oder darauf hinzuweisen, dass für Personen ab dem 55. Altersjahr eine deutlich höhere Vermögensfreigrenze als für jüngere Personen gelte. Ob die Sozialen Dienste verpflichtet gewesen wären, den Sachverhalt genauer zu erforschen und die Klägerin über die Relevanz des Alters bei der Vermögensfreigrenze aufzuklären, könne hier offenbleiben, denn weder sei belegt, ob im Juni oder Juli 2023 ein Telefonat mit den Sozialen Diensten stattgefunden habe, noch, worum es dabei gegangen sei. 5.2.1. Soweit die Klägerin in ihrer Klage unter Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 (E. 8.1) sowie auf BGE 120 V 445 E. 4c und auf BGE 91 I 133 E. 4b erklärt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkenne, dass auch mündliche Auskünfte unter Umständen Bindungswirkung entfalten könnten, ist dem beizupflichten. Jedoch unterscheiden sich die Sachverhalte in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden, wie zu zeigen sein wird, wesentlich vom vorliegenden Fall. 5.2.2. Im von der Klägerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 (E. 8.1) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich zwei Schreiben der Steuerverwaltung an den Steuerpflichtigen über die Gewinnermittlungsmethoden in einer für den Vertrauensschutz genügenden Weise auf eine konkrete Angelegenheit der Beschwerdeführerinnen bezogen hätten. Das Bundesgericht führte aus, dass ein Vertrauensschutz auf der Grundlage der zwei Schreiben grundsätzlich nicht voraussetze, dass darin der Sachverhalt direkt oder mittels Verweisung auf ein anderes Schriftstück umfassend festgehalten sei, da die Form der Auskunftserteilung für die Eignung einer Auskunft als Vertrauensgrundlage nicht massgeblich sei; selbst eine mündliche Auskunft könne unter Umständen Bindungswirkung entfalten. Im Übrigen habe die für die Auskunftserteilung zuständige kantonale Behörde bezeichnenderweise nicht geltend gemacht, sie habe nicht gewusst, worum es gehe, bzw. man habe ihr den Sachverhalt nicht vollständig vorgelegt. 5.2.3. In BGE 120 V 445 E. 4c hielt das Bundesgericht fest, die Pflicht zur Auskunftserteilung über die Austrittsleistungen gehöre bei Auflösung des Anschlussvertrages zu den vertraglichen Nebenpflichten der Staatlichen Pensionskasse Solothurn (PKS). Eine Verletzung dieser Pflicht stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, das unter Umständen eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehe. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht und vorab zu prüfen sei, ob den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Geschäftsleiter-Stellvertreters der PKS, insbesondere seinem Schreiben vom 20. März 1992, die Bedeutung einer Zusicherung im Sinne eines die Vertragslage klärenden verbindlichen Leistungsversprechens zukomme. Diese Frage beurteile sich aufgrund des Vertrauensprinzips, wonach das Verhalten einer Vertragspartei so zu gelten habe, wie es von der anderen Vertragspartei nach Treu und Glauben, in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt, habe verstanden werden dürfen und müssen. Das Bundesgericht schützte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, in den drei Schreiben der PKS an die Einwohnergemeinde könne keine Zusicherung von Austrittsleistungen nach Massgabe des Freizügigkeitsabkommens erblickt werden. Vielmehr sei der Einwohnergemeinde vorzuhalten, sie hätte aufgrund der auch sie treffenden Sorgfaltspflicht, in Anbetracht von Abfolge und Inhalt der Korrespondenz, bei der PKS durch Rückfrage die Verhältnisse klären sollen. 5.2.4. In BGE 91 I 133 E. 4b ging es darum, ob im Zusammenhang mit Steueramnestie stehende Zusicherungen der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, welche diese an öffentlichen Versammlungen, an denen die kantonale Steuerverwaltung die Bürger über Voraussetzungen und Wirkungen der Steueramnestie aufklärte, und in einem Zirkularschreiben an die Steuerpflichtigen sowie an einer auf Wunsch des kantonalen Gewerbeverbandes stattgefundenen Konferenz gemacht hatte, als Vertrauensgrundlage dienen konnten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich die Steuerpflichtigen in guten Treuen auf die Auskünfte hätten verlassen dürfen, die von der zuständigen Behörde wiederholt erteilt und von keiner Seite dementiert worden seien. 5.2.5. Wie die Ausführungen zu diesen drei Bundesgerichtsentscheiden, in denen ausgeführt wurde, dass auch mündliche Auskünfte unter Umständen Bindungswirkung entfalten könnten, zeigen, lagen immer (zusätzlich) schriftliche Auskünfte vor, die nach einer Befassung mit dem konkreten Fall erfolgt waren, oder es lag ein Zirkularschreiben der zuständigen Behörde vor. Die (allfälligen) mündlichen Auskünfte wurden zusätzlich zu und im Zusammenhang mit den schriftlichen Auskünften erteilt. Des Weiteren waren diese mündlichen Auskünfte nach eingehender Befassung der strittigen Angelegenheit und/oder gegenüber einer grossen Anzahl Personen erfolgt. Bei keinem der genannten Bundesgerichtsentscheide lag nur eine gegenüber einer Person behauptete erteilte mündliche Auskunft vor. Damit ist daran festzuhalten, dass sich eine lediglich behauptete mündliche und namentlich telefonische Zusicherung oder Auskunft praxisgemäss von vornherein kaum als Vertrauensgrundlage eignet. 5.3. Die Klägerin macht weiter geltend, auch das Bundesverwaltungsgericht beschränke den Vertrauensschutz nicht strikt auf schriftlich bestätigte Auskünfte. So sei gemäss seinem Urteil A-3581/2022 vom 31. Januar 2024 (E. 7.1) die Form der Auskunftserteilung nicht massgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht führt im genannten Urteil – wie von der Klägerin zitiert – aus, dass die Form der Auskunftserteilung nicht massgeblich sei und auch eine mündliche Auskunft verbindlich sein könne, wenn sie aufgrund der Umstände geeignet sei, den guten Glauben des Betroffenen zu erwecken. Jedoch ergänzt auch das Bundesverwaltungsgericht diese Aussage damit, dass eine mündliche Auskunft grundsätzlich durch schriftliche Unterlagen belegt werden können müsse und es beispielsweise verlangt werde, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen wolle, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lasse. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht auch im genannten Fall zum Schluss gekommen, dass eine Zusicherung des Vorgesetzten oder der Rechtskonsulentin der Vorinstanz nicht nachgewiesen sei und sich die Beschwerdeführerin auch mangels einer Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. 5.4. Die obigen Darlegungen erhellen, dass es praxisgemäss fast ausgeschlossen ist, dass allein eine mündliche Auskunft als Vertrauensgrundlage dienen kann. 5.5.1. Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass sie zwei Freundinnen vom Telefonat und deren Inhalt berichtet habe und sie überdies im November 2023 die gleiche falsche Aussage erhalten habe. Diese Umstände würden dazu führen, dass hier ein Fall einer begründeten Ausnahme vom Grundsatz, dass eine mündliche Auskunft kaum als Vertrauensgrundlage dienen könne, vorliege. 5.5.2. Das Gerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 6. Januar 2025 den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die Abnahme der beantragten mündlichen Beweise abgewiesen. Das Gerichtspräsidium führt aus, der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei nicht rechtzeitig gestellt worden und der aus der EMRK fliessende Anspruch sei verwirkt. Der Entscheid über die Durchführung einer Parteiverhandlung liege im Ermessen der präsidierenden Person. Im vorliegenden Fall erscheine eine Parteiverhandlung entbehrlich. Eine Parteiverhandlung sei auch nicht zur Abnahme von zusätzlichen Beweisen erforderlich. Insbesondere wäre von einem Parteiverhör kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Das Gerichtspräsidium hält in der Verfügung fest, die Schilderungen in der Klageschrift über die wahrscheinlich im Juni 2023 bei den Sozialen Diensten eingeholte telefonische Auskunft würden lebensnah und glaubhaft erscheinen. Wie die Klägerin selber einräume, könne sie sich – aus verständlichen Gründen – nicht mehr an die Einzelheiten der Konversation im Juni 2023 erinnern. Es sei sodann nicht ernsthaft anzuzweifeln, dass die Klägerin in geschäftlichen Dingen sowie im Umgang mit Behörden völlig unerfahren sei. Aus einer Parteibefragung würde deswegen kein relevanter Informationsgewinn resultieren. Dass die Klägerin mit zwei Freundinnen zeitnah über das Telefonat gesprochen habe, sei sodann plausibel und könne für die Beweiswürdigung als wahr unterstellt werden. Der genaue Zeitpunkt dieser Gespräche sei voraussichtlich nicht entscheidrelevant. Es sei sowieso nicht zu erwarten, dass die Beweispersonen die betreffenden Unterhaltungen zeitlich auf den Tag genau einordnen könnten. Was den Inhalt der streitgegenständlichen Auskunft angehe, könnten die angebotenen Zeuginnen des Weiteren ohnehin bloss Aussagen vom Hörensagen machen. Werde davon ausgegangen, dass die Freundinnen den in der Klage behaupteten Sachverhalt im Rahmen einer gerichtlichen Befragung bestätigen würden, könne auf deren Einvernahme verzichtet werden. Bezüglich der später eingeholten Auskunft anerkenne die Beklagte ausdrücklich, dass sich die Klägerin am 15. November 2023 telefonisch bei den Sozialen Dienste gemeldet habe und dieser mitgeteilt worden sei, dass die Vermögensfreigrenze für Sozialhilfe bei Fr. 2'200.-- liege. Eine diesbezügliche Beweisabnahme erübrige sich bereits aus diesem Grund. Die von der Klägerin vorliegend genannten Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen könnten – wie das Gerichtspräsidium ausführt – lediglich wiederholen, was die Klägerin erzählt hat. Über den effektiven Inhalt des Telefongesprächs könnten auch sie hingegen keine Angaben machen, weswegen ihre Aussagen keinen Beweis über die geltend gemachte falsche Auskunft am Telefon erbringen könnten. Aus diesen Gründen wurden die genannten Beweisanträge zu Recht abgewiesen. 5.6.1. Die Höhe des Vermögensfreibetrags gemäss § 16 Abs. 2 SHV ist abhängig von der Anzahl unterstützter Personen (Fr. 2'200.-- bis Fr. 5'300.--) und nach dem am 1. April 2023 eingefügten und in Kraft getretenen § 16 Abs. 2 bis SHV davon, ob das Alter von 55 Jahren erreicht ist, wobei hier relevant ist, ob Einzelpersonen (Freibetrag: Fr. 25'000.--) oder Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften (Freibetrag: Fr. 50'000.--) betroffen sind. Weiter wird der Vermögensfreibetrag nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt (Abs. 4). Schliesslich gelten als Vermögensfreibeträge unabhängig von Abs. 2-4 ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen (Abs. 5). 5.6.2. Die Angabe eines Vermögensfreibetrages von Fr. 2'200.-- bezieht sich auf eine unterstützte Person unter 55 Jahren, deren Vermögen weder aus Genugtuungen noch aus Integritätsentschädigungen stammt. Die Klägerin macht gar nicht geltend, dass sie ihre Ansprechperson über ihr Alter und über die Herkunft ihres Vermögens informiert hat. Vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen unmissverständlich, dass sie ihre Ansprechperson über diese Umstände nicht in Kenntnis gesetzt hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe eingewendet, es müsse ihr doch eine bescheidene Reserve für die Zeit zwischen der Anmeldung und dem tatsächlichen Beginn der Unterstützung verbleiben. Auch dies unterstreiche, dass sie sich nach konkreten, für ihre Person geltenden Bedingungen erkundigt habe. Die Auskunft erteilende Person habe trotz dieses Einwandes darauf beharrt, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe erst nach Erreichen der besagten (unzutreffenden) Freigrenze gegeben sei. 5.6.3. Wie oben ausgeführt, hat das Bundesgericht für mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage grundsätzlich nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Welche Angaben die Klägerin telefonisch gemacht hat, ob die Auskunft erteilende Person ihr eine vorbehaltlose Antwort erteilt hat oder den Vorbehalt angebracht hat, dass eine verbindliche Aussage jedoch erst nach Vorliegen eines schriftlichen Gesuchs erteilt werden könne, ob der Einwand der Reserven von der Klägerin vorgebracht wurde, ist im Sinne von Art. 8 ZGB nicht rechtsgenüglich bewiesen. Selbst wenn die Klägerin beweisen könnte, dass das Telefonat stattgefunden hat, konnte sie keinen strikten Beweis für die falsche Auskunft erbringen. Ebenso wenig konnte sie den Beweis erbringen, dass nicht andere denkbare Möglichkeiten, wie beispielsweise eine Auskunftserteilung unter Vorbehalt, vernünftigerweise in Betracht kommen. Auch die allfällige mit der Behauptung der Klägerin gleichlautende Aussage der genannten zwei Freundinnen ändert nichts daran, da diese nur wiederholen können, was die Klägerin ihnen erzählt hat. Den genauen Inhalt des Telefongesprächs können sie nicht wiedergeben. Am mangelnden Beweis ändert auch die in § 4 Abs. 2 SHG statuierte und von der Klägerin genannte fachgerechte Beratungspflicht der zuständigen Gemeinde nichts. Der Klägerin ist insoweit zu folgen, dass die anerkannte zweite falsche Auskunft die Glaubwürdigkeit der klägerischen Darstellung bezüglich des ersten Gesprächsverlaufs, nämlich dass die angerufene Mitarbeiterin einzig den Betrag von Fr. 2'200.--genannt habe, ohne nach den persönlichen Verhältnissen der Klägerin (Alter und Zivilstand) zu fragen, bekräftigt. Dennoch vermag die von der Beklagten anerkannte falsche bzw. undifferenzierte Auskunft zum Vermögensfreibetrag im späteren Telefonat vom 15. November 2023 keine frühere falsche Auskunft im Telefonat vom Juni / Juli 2023 im Sinne von Art. 8 ZGB zu beweisen, zumal auch nicht bekannt ist, ob die von der Klägerin kontaktierte Auskunftsperson beide Male dieselbe war, und die Auskunft anlässlich des zweiten Telefonats keine sicheren Schlüsse über den genauen Inhalt des ersten Telefonats erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist auch der klägerische Antrag, D. als Zeugin bzw. Auskunftsperson zu befragen, zu Recht abgewiesen worden. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass vorliegend keine Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der Regel, dass eine lediglich behauptete mündliche Auskunft keine Bindungswirkung entfalten kann, rechtfertigt. 5.6.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin der Beweis im gemäss Art. 8 ZGB geforderten Mass, ihr sei eine falsche telefonische Auskunft im Juni/Juli 2023 erteilt worden, nicht gelungen ist. Im Übrigen ist fraglich, inwieweit eine telefonische Auskunft als Vertrauensgrundlage taugt. Damit liegt keine schadenersatzbegründende Vertrauensgrundlage vor. Da die Klägerin den Beweis, ihr sei eine falsche Auskunft erteilt worden, nicht erbracht hat, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten. 6. Die falsche telefonische Auskunft der Sozialen Dienste vom 15. November 2023 hat auf das Vermögen der Klägerin keine negativen Auswirkungen, da die Sozialen Dienste ihr unbestrittenermassen gleichentags eine Checkliste für die Anmeldung zum Sozialhilfebezug zugesandt haben, worauf die Klägerin am 24. November 2023 ein schriftliches Unterstützungsgesuch gestellt hat und seit dem 24. November 2023 Sozialhilfe bezieht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 7.2. Die Klägerin beantragte beim Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Gemäss Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 8. März 2024 wird der Klägerin eine Unterstützung von monatlich Fr. 3'285.65 ausgerichtet. Die Mittellosigkeit der Klägerin gemäss § 22 VPO kann somit ohne Weiteres bejaht werden. Die Klage kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind der Gerichtskasse zu überbinden. Der nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Anwalt der Klägerin stellte zu Recht keinen Antrag auf Erteilung einer Parteientschädigung. 7.3. Die Klägerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Klägerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin